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Search ArticlesZwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des Vollzugsinteresses bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB
Zum Erlass einer Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG bedarf es neben einem nicht von vornherein offensichtlich aussichtslosen Eilantrag des Beschwerdeführers des drohenden Eintritts irreversibler Zustände oder schwerer und unabwendbarer Nachteile.
Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Einsicht in Insolvenzakten
Der Sachverhalt: Die Antragstellerin, eine Sozialversicherungsträgerin, begehrt Einsicht in Insolvenzakten des AG München. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erhalten hatte, die vom Insolvenzverwalter nach Anfechtung zurückgefordert werden und sie bestimmte Informationen aus dem Insolvenzverfahren benötige, um sich gegen die Rückforderung verteidigen zu können.
Amtspflichtwidrige Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt
Der Sachverhalt: Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern der Ende 2012 geborenen Klägerin zu 3). Ihnen war nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft gewährt worden. Im Juni 2018 berichtete die Frühförderstelle einen weiteren Förderbedarf des Kindes und teilte mit, die Zusammenarbeit werde aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis beendet.
Verlustnutzung nach § 15a EStG
Handels- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen Grundzüge des §15a EStG Das Kapitalkonto Zurechnung eines Anteils am Gewinn oder Verlust der KG Außerbilanzielle Korrekturen Erweiterte Außenhaftung, §15a Abs.1 Satz 2 und Satz 3 EStG Verlustverrechnung, §15a Abs. 2 EStG Betriebsaufgabe Betriebsveräußerung Ausscheiden von Kommanditisten §15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften Die Themen sind vorläufig und werden bei Bedarf an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Die Potenziale des Inneren Teams
2 h gem. § 3 ZMediatAusbV Wie nutze ich die Vielfalt in mir?
Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters
Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. 2. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter.
Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen
des Bruttobetrags zu berücksichtigen. 2. Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen. Der Sachverhalt: Die Klägerin hat drei Kinder. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland.
Alle weiteren am 8.10.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. BFH v. 29.7.2026 - II R 15/23 Bestimmung des Werts eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto für Zwecke der Schenkungsteuer Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs.
Weiterhin Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?
Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit (hier: Trennung) hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. BAG v.
Urlaubsentgelt und Verpflegungszulage bei Kumulierung von Arbeitsverträgen
Der Sachverhalt: Die Kläger sind Lehrkräfte und waren unbefristet in Vollzeit an voruniversitären Bildungseinrichtungen in Rumänien beschäftigt. Zwischen 2019 und 2022 übten sie innerhalb derselben Einrichtungen von September bis Juni eines jedes Schuljahres auf Stundenlohnbasis zusätzlich eine befristete Teilzeitbeschäftigung aus.